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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft

Fassung: 01.01.2015


§ 1 Geltungsbereich

1.  Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.

2.  Für  alle  Lieferungen  und  Leistungen  des  Verkäufers  gelten  ausschließlich  die nachstehenden Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder  von  den  vorliegenden  Einheitsbedingungen  abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.


§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1.  Erfüllungsort  für  alle  Leistungen  aus  dem  Lieferungsvertrag  ist  der  Ort  der Handelsniederlassung des Verkäufers.

2.  Die  Lieferung  der  Ware  erfolgt  ab  inländischem  Werk.  Diese  Versandkosten trägt  der  Käufer.  Der  Käufer  kann  den  Frachtführer  bestimmen.  Die  Ware  ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart werden.

3.  Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.

4.  Sortierte  und  bei  Kombinationen  verkaufsgerechte  Teilsendungen  müssen zeitnah  erfolgen  und  sind  vorher  anzukündigen.  Unsortierte  sind  nur  mit Zustimmung des Käufers statthaft.

5.  Wenn  infolge  des  Verschuldens  des  Käufers  die  Abnahme  nicht  rechtzeitig erfolgt,  so  steht  dem  Verkäufer  nach  seiner  Wahl  das  Recht  zu,  nach  Ablauf einer  zu  setzenden  Nachfrist  von  12  Kalendertagen  entweder  die  Ware  mit sofortiger  Fälligkeit  in  Rechnung  zu  stellen  (Rückstandsrechnung)  oder  vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.


§ 3 Gerichtsstand
 
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort einer deutschen Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der  für  den  Verkäufer  zuständigen  Fach-  oder  Kartellorganisation  (Ort einfügen). Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.


 § 4 Vertragsinhalt

1.  Die  Lieferung  der  Ware  erfolgt  zu  bestimmten  Terminen  (Werktag  oder  eine bestimmte Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln,  Qualitäten  und  festen  Preisen  abgeschlossen.  Hieran  sind  beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

2.  Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf höchstens 12 Monate betragen.

 
§ 5 Unterbrechung der Lieferung

1.  Bei  höherer  Gewalt,  von  einer  Vertragspartei  nicht  zu  vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen  und  sonstigen  unverschuldeten  Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs-  bzw.  Abnahmefrist  ohne  Weiteres  um  die  Dauer  der  Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der  anderen  Partei  unverzüglich  Kenntnis  von  dem  Grund  der  Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.

2.  Ist  die  Lieferung  bzw.  Abnahme  in  den  in  Ziff.  1  genannten  Fällen  nicht innerhalb  der  verlängerten  Lieferungs-  bzw.  Abnahmefrist  erfolgt,  kann  die andere  Vertragspartei  nach  Ablauf  einer  zu  setzenden  Nachfrist  von  12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.

3.  Schadensersatzansprüche  sind  in  den  Fällen  von  Ziff.  1  ausgeschlossen,  wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.


§ 6 Nachlieferungsfrist

1.  Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Will der Käufer Schadensersatz statt  der  Leistung  beanspruchen,  muss  er  dem  Verkäufer  nach  Ablauf  der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen.

2.  Für  versandfertige  Lagerware  und  NOS-Ware  -  „Never-out-of-Stock“  -  beträgt die  Nachlieferungsfrist  5  Werktage.  Bei  Nichtlieferung  ist  der  Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziff. 1.

3.  Vor  Ablauf  der  Nachlieferungsfrist  sind  Ansprüche  des  Käufers  wegen verspäteter  Lieferung  ausgeschlossen,  soweit  §  8  Ziff.  2  und  3  keine Anwendung finden.


 § 7 Mängelrüge

1.  Mängelrügen  sind  bei  offenen  Mängeln  spätestens  innerhalb  von  12 Kalendertagen  nach  Empfang  der  Ware  an  den  Verkäufer  abzusenden. Versteckte  Mängel  hat  der  Käufer  unverzüglich  nach  deren  Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

2.  Nach  Zuschnitt  oder  sonst  begonnener  Verarbeitung  der  gelieferten  Ware  ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

3.  Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des  Gewichts,  der  Ausrüstung  oder  des  Dessins  dürfen  nicht  beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

4.  Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von  12  Kalendertagen  nach  Rückempfang  der  Ware.  In  diesem  Fall  trägt  der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur  das  Recht,  den  Kaufpreis  zu  mindern  oder  vom  Vertrag  zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.

5.  Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu  mindern  oder  vom  Vertrag  zurückzutreten,  sofern  nicht  §  8  Ziff.  2  und  3 Anwendung finden.

6.  Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.


§ 8 Schadensersatz

1.  Schadensersatzansprüche  des  Käufers  sind  ausgeschlossen,  sofern  in  diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

2.  Der  Ausschluss  in  Ziff.  1  gilt  nicht,  soweit  eine  Haftung  nach  dem Produkthaftungsgesetz,  bei  Vorsatz,  grober  Fahrlässigkeit  von  Inhabern, gesetzlichen  Vertretern  und  leitenden  Angestellten,  bei  Arglist,  bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  oder  bei  der  schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht; wesentliche Vertragspflichten sind  solche,  deren  Erfüllung  den  Vertrag  prägen  und  auf  die  der  Käufer vertrauen  darf.  Ein  Schadensersatzanspruch  wegen  Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten  ist  jedoch  auf  den  vertragstypischen  und  vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter Fall vorliegt.
 
3.  Eine  Änderung  der  Beweislast  zum  Nachteil  des  Käufers  ist  mit  den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


 § 9 Zahlung

 
1.  Die  Rechnung  wird  zum  Tage  der  Lieferung  bzw.  der  Bereitstellung  der  Ware ausgestellt.  Ein  Hinausschieben  der  Fälligkeit  (Valutierung)  ist  grundsätzlich ausgeschlossen.
 
2.  Rechnungen sind zahlbar:
1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und
    Warenversand mit 4 % Eilskonto
2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und
    Warenversand mit 2,25 % Skonto
3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und
    Warenversand netto.  
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB ein.
 
3.  Werden  anstelle  von  barem  Geld,  Scheck  oder  Überweisung  vom  Verkäufer Wechsel  angenommen,  so  wird  bei  der  Hereinnahme  der  Wechsel  nach  dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.

4.  Statt  der  vorstehenden  Regelung  kann  wie  folgt  reguliert  werden,  sofern  sich
der Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:

Rechnungen ab  zu begleichen mit
4 % Skonto am  
 zu begleichen mit
2,25 % Skonto
am
zu begleichen
netto am 
 1.- 10. eines Monats  15. des gleichen
Monats
 5. des nächsten
Monats
 5. des übernächsten
Monats
 11.- 20. eines
Monats
 25. des gleichen
Monats
 15. des nächsten
Monats
 15. des
übernächsten
Monats
 21.- Ultimo eines
Monats
 5. des nächsten
Monats
 25. des nächsten
Monats
 25. des
übernächsten
Monats

 
Für die Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend.
 
5.  Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.
 
6.  Zahlungen  werden  stets  zur  Begleichung  der  ältesten  fälligen  Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

7.  Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

 
 § 10 Zahlung nach Fälligkeit

1.  Bei  Zahlungen  nach  Fälligkeit  werden  Zinsen  von  9  Prozentpunkten  über  dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
 
2.  Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer  zu  keiner  weiteren  Lieferung  aus  laufenden  Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.  Bei  wesentlicher  Verschlechterung  der  Vermögensverhältnisse,  wie  z.B. drohender  Zahlungsunfähigkeit  oder  Zahlungsverzug,  kann  der  Verkäufer  bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, die ihm obliegende  Leistung  verweigern  oder  nach  Setzung  einer  Nachfrist  von  12 Kalendertagen  von  diesen  Lieferverträgen  zurücktreten.  Im  Übrigen  gilt  §  321 BGB. § 119 InsO bleibt unberührt.


§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die  Aufrechnung  und  Zurückbehaltung  fälliger  Rechnungsbeträge  ist  nur  mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich  dabei  nicht  um  Schadensersatzansprüche  handelt,  die  in  engem Zusammenhang  zum  Anspruch  des  Käufers  auf  mangelfreie  Vertragserfüllung stehen.


§ 12 Eigentumsvorbehalt

1.  Die  Ware  bleibt  bis  zur  vollständigen  Bezahlung  sämtlicher  Forderungen  aus Warenlieferungen  aus  der  gesamten  Geschäftsverbindung,  einschließlich Nebenforderungen,  Schadensersatzansprüchen  und  Einlösungen  von  Schecks und  Wechseln,  Eigentum  des  Verkäufers.  Der  Eigentumsvorbehalt  bleibt  auch dann  bestehen,  wenn  einzelne  Forderungen  des  Verkäufers  in  eine  laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.


2.  Wird  die  Vorbehaltsware  vom  Käufer  zu  einer  neuen  beweglichen  Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen  Sache.  Bei  Verbindung,  Vermischung  oder  Verarbeitung  mit  nicht  dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache  nach  dem  Verhältnis  des  Fakturenwertes  seiner  Vorbehaltsware  zum Gesamtwert.


3.  Sofern  in  die  Geschäftsabwicklung  zwischen  Verkäufer  und  Käufer  eine zentralregulierende  Stelle  eingeschaltet  ist,  die  das  Delkredere  übernimmt, überträgt  der  Verkäufer  das  Eigentum  bei  Versendung  der  Ware  an  die zentralregulierende  Stelle  mit  der  aufschiebenden  Bedingung  der  Zahlung  des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.


4.  Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

a)  Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern  oder  verarbeiten,  sofern  sich  seine  Vermögensverhältnisse  nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.

b)       Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

c)          Wurde  die  Ware  verbunden,  vermischt  oder  verarbeitet  und  hat  der  Verkäufer hieran  in  Höhe  seines  Fakturenwertes  Miteigentum  erlangt,  steht  ihm  die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

d)      Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der  Käufer  die  an  ihre  Stelle  tretende  Forderung  gegen  den  Factor  an  den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers  an  der  Ware  an  den  Verkäufer  weiter.  Der  Käufer  ist  verpflichtet, dem  Factor  die  Abtretung  offenzulegen,  wenn  er  mit  der  Begleichung  einer Rechnung  mehr  als  10  Tage  überfällig  ist  oder  wenn  sich  seine Vermögensverhältnisse  wesentlich  verschlechtern.  Der  Verkäufer  nimmt  diese Abtretung an.

e)  Der  Käufer  ist  ermächtigt,  solange  er  seinen  Zahlungsverpflichtungen  nachkommt,  die  abgetretenen  Forderungen  einzuziehen.  Die Einziehungsermächtigung  erlischt  bei  Zahlungsverzug  des  Käufers  oder  bei wesentlicher  Verschlechterung  der  Vermögensverhältnisse  des  Käufers.  In diesem  Falle  wird  der  Verkäufer  hiermit  vom  Käufer  bevollmächtigt,  die Abnehmer  von  der  Abtretung  zu  unterrichten  und  die  Forderungen  selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer  die  notwendigen  Auskünfte  erteilen  und  die  Überprüfung  dieser Auskünfte  gestatten.  Insbesondere  hat  er  dem  Verkäufer  auf  Verlangen  eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der  Abnehmer,  Höhe  der  einzelnen  Forderungen,  Rechnungsdatum  usw. auszuhändigen.
 

5.  Übersteigt  der  Wert  der  für  den  Verkäufer  bestehenden  Sicherheit  dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des  Käufers  insoweit  zur  Freigabe  von  Sicherheiten  nach  seiner  Wahl verpflichtet.


6.  Verpfändung  oder  Sicherungsübereignung  der  Vorbehaltsware  bzw.  der abgetretenen  Forderungen  sind  unzulässig.  Von  Pfändungen  ist  der  Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.


7.  Nimmt  der  Verkäufer  in  Ausübung  seines  Eigentumsvorbehaltsrechts  den Liefergegenstand  zurück,  so  liegt  darin  nicht  automatisch  ein  Rücktritt  vom Vertrag  vor.  Der  Verkäufer  kann  sich  aus  der  zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.


8.  Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie  gegen  die  üblichen  Gefahren,  wie  z.B.  Feuer,  Diebstahl  und  Wasser,  im gebräuchlichen  Umfang  zu  versichern.  Der  Käufer  tritt  hiermit  seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der  obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer  in  Höhe  des  Fakturenwertes  der  Ware  ab.  Der  Verkäufer  nimmt  die Abtretung an.


9.  Sämtliche  Forderungen  sowie  Rechte  aus  dem  Eigentumsvorbehalt  an  allen  in diesen  Bedingungen  festgelegten  Sonderformen  bleiben  bis  zur  vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des  Satzes  1  grundsätzlich  gestattet,  Factoring  für  seine  Außenstände  zu betreiben.  Er  hat  jedoch  vor  Eingehen  von  Eventualverbindlichkeiten  den Verkäufer darüber zu informieren.


§ 13 Anwendbares Recht

Es  gilt  das  Recht  der  Bundesrepublik  Deutschland.  Das  Übereinkommen  der Vereinten  Nationen  über  Verträge  über  den  internationalen  Warenkauf  vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.